§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Stand: 13.02.2023
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 4 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.02.2003 – VII R 8/01Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 14.11.2007 – 4 K 4817/06 VTa
- EuGH, 15.06.2000 – C-365/98Zitiert von 10
- EuGH, 16.12.1999 – C-365/98
- BGH, 25.03.2010 – 1 StR 52/10Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das TatgerichtZitiert von 6
- BGH, 07.06.2004 – 5 StR 554/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 11.12.2024 – 4 K 507/24 VTa
- FG Düsseldorf, 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa
- FG Düsseldorf, 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.